Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma höchsmann maschinen GmbH (nachfolgend höchsmann genannt) für gewerbliche Kunden – Stand: Februar 2020
1. Allgemeine Grundlagen
Allen Geschäftsbeziehungen 
zwischen höchsmann und dem gewerblichen Kunden liegen ausschließlich die 
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von höchsmann zugrunde. Die 
Einbeziehung von AGB des Kunden in die Vertragsbeziehungen ist ausgeschlossen. 
An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich 
höchsmann das Eigentumsrecht vor. Unterlage dürfen Dritten nicht zugänglich 
gemacht werden. Angebote von höchsmann sind freibleibend und unverbindlich. 
2. Bestellungen
Bestellungen des Kunden sind für diesen 
verbindlich. Soweit von höchsmann keine anderweitige schriftliche Bestätigung 
erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist der Kunde 
Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestätigungen und Vereinbarungen ausschließlich 
die schriftliche Bestätigung von höchsmann maßgeblich, sofern der Kunde nicht 
unverzüglich widerspricht.
3. Preise und Zahlung
Sofern schriftlich nicht anderes 
vereinbart wurde, gelten die Preise bei neuen Maschinen / Waren ab Werk des 
Herstellers, bei gebrauchten Maschinen / Waren im Ist-Zustand ab Standort zum 
Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ohne Demontage, Verpackung, Fracht, Zoll, 
Porto, Versicherung, Spesen usw. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der 
gesetzlichen Höhe berechnet. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, soweit 
schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug im Voraus innerhalb von 5 
Werktagen vor Lieferung oder Leistung auf eines der Bankkonten von höchsmann zu 
erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen; die nach 
Vertragsabschluss dem Auftraggeber bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des 
Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtlicher 
Forderungen diese sofort fällig. In diesem Fall ist höchsmann berechtigt noch 
ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder 
Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist 
vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die 
Aufrechnung von Forderungen mit Forderungen des Kunden aus anderen Geschäften 
ist nur zulässig, soweit diese Forderungen von höchsmann anerkannt oder 
rechtskräftig festgestellt sind. 
4. Liefertermin
Lieferumfang und Verzug Liefertermine und 
Fristen gelten nur als unverbindlich vereinbart, wenn nicht höchsmann 
ausdrücklich eine schriftliche verbindliche Zusicherung abgegeben hat. Die 
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das 
Lager von höchsmann verlassen hat bzw. dem Kunden Versandbereitschaft mitgeteilt 
wurde. Unvorhergesehene Hindernisse, Arbeitskämpfe und höhere Gewalt, die 
außerhalb des Einflussbereichs von höchsmann liegen, sowie Hindernisse, die im 
Verantwortungsbereich des Herstellers liegen, verlängern die Lieferfrist 
entsprechend. Dies gilt auch während eines bereits vorliegenden Verzuges. 
Entsteht dem Kunden wegen eines von höchsmann zu vertretenden Lieferverzuges im 
Falle eines fest vereinbarten Liefertermins ein Schaden, steht dem Kunden unter 
Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu. Sie beträgt für jede 
volle Woche der zu vertretenden Terminüberschreitung 2,5% im ganzen aber maximal 
5% des Auftrages bzw. Auftragsteils, auf den sich der Verzug bezieht. Im Falle 
des Lieferverzuges von höchsmann kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen 
Frist, die mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden sein muss, dass er nach 
Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, 
wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende 
Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz sind in diesen Fall 
ausgeschlossen. Verzögert sich die Abnahme von Leistungen aufgrund von 
Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist er verpflichtet ab dem 15. Tag 
von der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die entstehenden 
Lagerkosten, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der nicht abgenommenen 
Leistung pro Monat, zu bezahlen. 
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe des 
Liefergegenstandes an den Spediteur bzw. die sonstige Transportperson, bei 
Transport mit eigenen Beförderungsmitteln von höchsmann jedoch spätestens mit 
dem Verlassen des Betriebsgeländes von höchsmann, bzw. Direktlieferung des 
Betriebsgeländes des Herstellerwerkes, auf den Kunden über. Auf Wunsch des 
Kunden wird auf Kosten des Kunden die Ladung durch höchsmann gegen Bruch-, 
Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand 
infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht mit dem 3. Tag nach 
Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden die Gefahr auf den Kunden über. 
Der Kunde ist verpflichtet die Leistung abzunehmen, soweit nicht erhebliche 
Mängel vorliegen, dass dem Kunden die Abnahme nicht zugemutet werden kann. 
Teilleistungen sind zulässig. 
6. Eigentumsvorbehalt
höchsmann behält sich das Eigentum 
an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr aus 
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei 
laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der 
Gesamtforderung. Übersteigt der Wert der für höchsmann bestehenden Sicherheiten 
die Forderungen an den Kunden um mehr als 25% ist höchsmann zur angemessenen 
Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von höchsmann verpflichtet. Der Kunde darf 
das Vorbehaltsgut von höchsmann weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. 
Über Pfändung so wie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat der 
Kunde unverzüglich höchsmann schriftlich zu benachrichtigen. Bei 
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 
höchsmann zur Zurücknahme der gelieferten Leistung berechtigt und der Kunde zur 
sofortigen Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Rücknahmerechtes 
sowie die Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch höchsmann gilt nicht als 
Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht höchsmann ausdrücklich den Rücktritt vom 
Vertrag erklärt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes ist 
höchsmann berechtigt ihn auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige 
Schäden zu versichern, soweit der Kunde nicht nachweist, eine solche 
Versicherung mit der Maßgabe abgeschlossen zu haben, dass höchsmann ein direkter 
Anspruch gegen die Versicherung zusteht. 
7. Nacherfüllungsregelung
Für Mängel der Lieferung haftet 
höchsmann unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt: Die 
Nacherfüllungsfrist beträgt bei Neuprodukten beim Verkauf an Unternehmen 12 
Monate ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Produkten ist eine Nacherfüllung 
grundsätzlich ausgeschlossen, soweit höchsmann nicht ausdrücklich eine 
Nacherfüllung übernimmt. Gebrauchte Maschinen werden nur mit dem noch 
vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei 
Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist 
auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt 
worden ist, es sei denn, höchsmann hätte dem Kunden einen Mangel vorsätzlich 
oder grob fahrlässig verschwiegen. Dies gilt nicht bei zugesicherten 
Eigenschaften. Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben 
werden. Außendienstmitarbeiter von höchsmann sowie Handelsvertreter sind nicht 
zur Abgabe von Zusicherungen berechtigt. Mündliche Angaben sowie Angaben in 
Unterlagen und Prospekten enthalten keine Zusicherungen. Sie dienen lediglich 
der Spezifikation der Leistung. Dies gilt auch für Proben, Muster, 
DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibung und sonstige Angaben über die 
Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Technische Beschreibungen, Layouts, 
Prospekte oder sonstige Unterlagen dokumentieren i.d.R. die ursprüngliche 
Ausstattung oder Ausstattungsoptionen der Maschine zum Zeitpunkt der 
Erstauslieferung und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, denn die 
aktuelle Ausstattung der Gebrauchtmaschine kann davon abweichen. Eine solche 
Abweichung stellt deshalb keinen kaufrechtlich relevanten Mangel dar. Für 
Schäden die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage 
bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige 
Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende 
Betriebsanleitung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschstoffe 
sowie durch Verschleiß im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs entstehen, wird 
keine Haftung übernommen. Die Abnutzung von Verschleißteilen stellt keinen 
Mangel der gelieferten Sache dar. Bei Vorliegen eines Mangels ist höchsmann nach 
seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nacherfüllung berechtigt. Bei 
Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei ernsthafter Ablehnung der Nacherfüllung 
hat der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Rechte das Recht zu mindern oder 
vom Vertrag zurückzutreten. Transportschäden sin höchsmann unverzüglich 
mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit der 
Transportperson zu regeln. Er ist insbesondere verpflichtet alle notwendigen 
Feststellungen zur Wahrung von Rücktrittsrechten gegenüber Dritten zu treffen. 
Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der 
Lieferung, es sei denn der Kunde kann nicht nachweisen, dass die Annahme einer 
Teillieferung für ihn unzumutbar ist. Soweit der Kunde den gelieferten 
Gegenstand verändert oder verarbeitet, erlischt eine Nacherfüllungspflicht von 
höchsmann. 
8. Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte 
Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und 
etwaige Mängel, Mindermengen oder nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen zu 
rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdecken, nicht verdeckte Mängel 
innerhalb von sieben Tagen ab Übergabe schriftlich zu rügen.
9. Haftungsausschluss
höchsmann haftet nur für grob 
fahrlässige eigene Pflichtverletzungen sowie bei vorsätzlichem oder grob 
fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder 
Erfüllungsgehilfen. Eine darüber hinausgehende Haftung von höchsmann ist 
ausgeschlossen. 
10. Erfüllungsverpflichtung
Unmöglichkeit der Erfüllung 
Die Leistungsverpflichtungen von höchsmann stehen unter dem Vorbehalt der 
ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird 
höchsmann die Leistung aufgrund eines nicht von höchsmann zu vertretenden 
Umstandes unmöglich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der 
teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens besteht das Rücktrittsrecht 
des Kunden nur für die Teilleistung, soweit er nicht nachweist, dass er an der 
Teilleistung kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind nach 
Maßgabe des § 9 ausgeschlossen. 
11. Finanzierung / Leasing
höchsmann übernimmt kein 
Gewähr, dass der Kunde eine beabsichtigte Finanzierung / Leasingfinanzierung 
verwirklichen kann. Lehnt das Finanzierungsinstitut die Finanzierung des 
Geschäftes ab oder kommt ein beabsichtigter Leasingvertrag aus Gründen, die 
höchsmann nicht zu vertreten hat, nicht zustande, so bleibt der Kunde zur 
Erfüllung verpflichtet. Nimmt der Kunde die Leistung von höchsmann nicht ab, 
gilt Punkt 12 entsprechend. 
12. Erfüllungsverweigerung
Nimmt der Kunde die Leistung 
von höchsmann nicht ab, ist der Kunde verpflichtet, als pauschalen 
Schadensersatz 25% des Auftragswertes an höchsmann zu bezahlen. Dem Kunden 
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 
13. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit von 
einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird die 
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. höchsmann und der Kunde sind 
verpflichtet anstelle der unwirksamen Bestimmung möglichst nah kommt. Ist dies 
nicht möglich, gilt insoweit die gesetzliche Regelung, soweit sie nicht durch 
diese AGB abgedungen ist. 
14. Zusicherungen / Änderungen der AGB
Zusicherungen 
sowie Änderungen der AGB von höchsmann sind nur wirksam, wenn sie schriftlich 
durch einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen von höchsmann vereinbart 
werden. 
15. Gerichtsort und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, 
soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, der Sitz der höchsmann 
maschinen GmbH in Langen – Hessen. Als Gerichtsort für alle Streitigkeiten 
zwischen höchsmann und dem Kunden ist 63225 Langen vereinbart, soweit der Kunde 
Kaufmann ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik 
Deutschland.