Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma höchsmann maschinen GmbH (nachfolgend höchsmann genannt) für gewerbliche Kunden – Stand: Februar 2020
1. Allgemeine Grundlagen
Allen Geschäftsbeziehungen
zwischen höchsmann und dem gewerblichen Kunden liegen ausschließlich die
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von höchsmann zugrunde. Die
Einbeziehung von AGB des Kunden in die Vertragsbeziehungen ist ausgeschlossen.
An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
höchsmann das Eigentumsrecht vor. Unterlage dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Angebote von höchsmann sind freibleibend und unverbindlich.
2. Bestellungen
Bestellungen des Kunden sind für diesen
verbindlich. Soweit von höchsmann keine anderweitige schriftliche Bestätigung
erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist der Kunde
Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestätigungen und Vereinbarungen ausschließlich
die schriftliche Bestätigung von höchsmann maßgeblich, sofern der Kunde nicht
unverzüglich widerspricht.
3. Preise und Zahlung
Sofern schriftlich nicht anderes
vereinbart wurde, gelten die Preise bei neuen Maschinen / Waren ab Werk des
Herstellers, bei gebrauchten Maschinen / Waren im Ist-Zustand ab Standort zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ohne Demontage, Verpackung, Fracht, Zoll,
Porto, Versicherung, Spesen usw. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der
gesetzlichen Höhe berechnet. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, soweit
schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug im Voraus innerhalb von 5
Werktagen vor Lieferung oder Leistung auf eines der Bankkonten von höchsmann zu
erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen; die nach
Vertragsabschluss dem Auftraggeber bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des
Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtlicher
Forderungen diese sofort fällig. In diesem Fall ist höchsmann berechtigt noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die
Aufrechnung von Forderungen mit Forderungen des Kunden aus anderen Geschäften
ist nur zulässig, soweit diese Forderungen von höchsmann anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.
4. Liefertermin
Lieferumfang und Verzug Liefertermine und
Fristen gelten nur als unverbindlich vereinbart, wenn nicht höchsmann
ausdrücklich eine schriftliche verbindliche Zusicherung abgegeben hat. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Lager von höchsmann verlassen hat bzw. dem Kunden Versandbereitschaft mitgeteilt
wurde. Unvorhergesehene Hindernisse, Arbeitskämpfe und höhere Gewalt, die
außerhalb des Einflussbereichs von höchsmann liegen, sowie Hindernisse, die im
Verantwortungsbereich des Herstellers liegen, verlängern die Lieferfrist
entsprechend. Dies gilt auch während eines bereits vorliegenden Verzuges.
Entsteht dem Kunden wegen eines von höchsmann zu vertretenden Lieferverzuges im
Falle eines fest vereinbarten Liefertermins ein Schaden, steht dem Kunden unter
Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu. Sie beträgt für jede
volle Woche der zu vertretenden Terminüberschreitung 2,5% im ganzen aber maximal
5% des Auftrages bzw. Auftragsteils, auf den sich der Verzug bezieht. Im Falle
des Lieferverzuges von höchsmann kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen
Frist, die mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden sein muss, dass er nach
Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten,
wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz sind in diesen Fall
ausgeschlossen. Verzögert sich die Abnahme von Leistungen aufgrund von
Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist er verpflichtet ab dem 15. Tag
von der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die entstehenden
Lagerkosten, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der nicht abgenommenen
Leistung pro Monat, zu bezahlen.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe des
Liefergegenstandes an den Spediteur bzw. die sonstige Transportperson, bei
Transport mit eigenen Beförderungsmitteln von höchsmann jedoch spätestens mit
dem Verlassen des Betriebsgeländes von höchsmann, bzw. Direktlieferung des
Betriebsgeländes des Herstellerwerkes, auf den Kunden über. Auf Wunsch des
Kunden wird auf Kosten des Kunden die Ladung durch höchsmann gegen Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand
infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht mit dem 3. Tag nach
Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden die Gefahr auf den Kunden über.
Der Kunde ist verpflichtet die Leistung abzunehmen, soweit nicht erhebliche
Mängel vorliegen, dass dem Kunden die Abnahme nicht zugemutet werden kann.
Teilleistungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
höchsmann behält sich das Eigentum
an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei
laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der
Gesamtforderung. Übersteigt der Wert der für höchsmann bestehenden Sicherheiten
die Forderungen an den Kunden um mehr als 25% ist höchsmann zur angemessenen
Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von höchsmann verpflichtet. Der Kunde darf
das Vorbehaltsgut von höchsmann weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Über Pfändung so wie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat der
Kunde unverzüglich höchsmann schriftlich zu benachrichtigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
höchsmann zur Zurücknahme der gelieferten Leistung berechtigt und der Kunde zur
sofortigen Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Rücknahmerechtes
sowie die Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch höchsmann gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht höchsmann ausdrücklich den Rücktritt vom
Vertrag erklärt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes ist
höchsmann berechtigt ihn auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige
Schäden zu versichern, soweit der Kunde nicht nachweist, eine solche
Versicherung mit der Maßgabe abgeschlossen zu haben, dass höchsmann ein direkter
Anspruch gegen die Versicherung zusteht.
7. Nacherfüllungsregelung
Für Mängel der Lieferung haftet
höchsmann unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt: Die
Nacherfüllungsfrist beträgt bei Neuprodukten beim Verkauf an Unternehmen 12
Monate ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Produkten ist eine Nacherfüllung
grundsätzlich ausgeschlossen, soweit höchsmann nicht ausdrücklich eine
Nacherfüllung übernimmt. Gebrauchte Maschinen werden nur mit dem noch
vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei
Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist
auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt
worden ist, es sei denn, höchsmann hätte dem Kunden einen Mangel vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschwiegen. Dies gilt nicht bei zugesicherten
Eigenschaften. Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben
werden. Außendienstmitarbeiter von höchsmann sowie Handelsvertreter sind nicht
zur Abgabe von Zusicherungen berechtigt. Mündliche Angaben sowie Angaben in
Unterlagen und Prospekten enthalten keine Zusicherungen. Sie dienen lediglich
der Spezifikation der Leistung. Dies gilt auch für Proben, Muster,
DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibung und sonstige Angaben über die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Technische Beschreibungen, Layouts,
Prospekte oder sonstige Unterlagen dokumentieren i.d.R. die ursprüngliche
Ausstattung oder Ausstattungsoptionen der Maschine zum Zeitpunkt der
Erstauslieferung und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, denn die
aktuelle Ausstattung der Gebrauchtmaschine kann davon abweichen. Eine solche
Abweichung stellt deshalb keinen kaufrechtlich relevanten Mangel dar. Für
Schäden die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende
Betriebsanleitung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschstoffe
sowie durch Verschleiß im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs entstehen, wird
keine Haftung übernommen. Die Abnutzung von Verschleißteilen stellt keinen
Mangel der gelieferten Sache dar. Bei Vorliegen eines Mangels ist höchsmann nach
seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nacherfüllung berechtigt. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei ernsthafter Ablehnung der Nacherfüllung
hat der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Rechte das Recht zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten. Transportschäden sin höchsmann unverzüglich
mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit der
Transportperson zu regeln. Er ist insbesondere verpflichtet alle notwendigen
Feststellungen zur Wahrung von Rücktrittsrechten gegenüber Dritten zu treffen.
Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der
Lieferung, es sei denn der Kunde kann nicht nachweisen, dass die Annahme einer
Teillieferung für ihn unzumutbar ist. Soweit der Kunde den gelieferten
Gegenstand verändert oder verarbeitet, erlischt eine Nacherfüllungspflicht von
höchsmann.
8. Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte
Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und
etwaige Mängel, Mindermengen oder nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen zu
rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdecken, nicht verdeckte Mängel
innerhalb von sieben Tagen ab Übergabe schriftlich zu rügen.
9. Haftungsausschluss
höchsmann haftet nur für grob
fahrlässige eigene Pflichtverletzungen sowie bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. Eine darüber hinausgehende Haftung von höchsmann ist
ausgeschlossen.
10. Erfüllungsverpflichtung
Unmöglichkeit der Erfüllung
Die Leistungsverpflichtungen von höchsmann stehen unter dem Vorbehalt der
ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird
höchsmann die Leistung aufgrund eines nicht von höchsmann zu vertretenden
Umstandes unmöglich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der
teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens besteht das Rücktrittsrecht
des Kunden nur für die Teilleistung, soweit er nicht nachweist, dass er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind nach
Maßgabe des § 9 ausgeschlossen.
11. Finanzierung / Leasing
höchsmann übernimmt kein
Gewähr, dass der Kunde eine beabsichtigte Finanzierung / Leasingfinanzierung
verwirklichen kann. Lehnt das Finanzierungsinstitut die Finanzierung des
Geschäftes ab oder kommt ein beabsichtigter Leasingvertrag aus Gründen, die
höchsmann nicht zu vertreten hat, nicht zustande, so bleibt der Kunde zur
Erfüllung verpflichtet. Nimmt der Kunde die Leistung von höchsmann nicht ab,
gilt Punkt 12 entsprechend.
12. Erfüllungsverweigerung
Nimmt der Kunde die Leistung
von höchsmann nicht ab, ist der Kunde verpflichtet, als pauschalen
Schadensersatz 25% des Auftragswertes an höchsmann zu bezahlen. Dem Kunden
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
13. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit von
einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. höchsmann und der Kunde sind
verpflichtet anstelle der unwirksamen Bestimmung möglichst nah kommt. Ist dies
nicht möglich, gilt insoweit die gesetzliche Regelung, soweit sie nicht durch
diese AGB abgedungen ist.
14. Zusicherungen / Änderungen der AGB
Zusicherungen
sowie Änderungen der AGB von höchsmann sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
durch einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen von höchsmann vereinbart
werden.
15. Gerichtsort und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist,
soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, der Sitz der höchsmann
maschinen GmbH in Langen – Hessen. Als Gerichtsort für alle Streitigkeiten
zwischen höchsmann und dem Kunden ist 63225 Langen vereinbart, soweit der Kunde
Kaufmann ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.